Mit­tei­lung der Behin­de­rung ist kei­ne Ände­rungs­an­ord­nung!

- Kein Werk­lohn für Behin­de­rung -

Das Kam­mer­ge­richt hat­te kürz­lich bei Bau­un­ter­neh­men noch Hoff­nung gemacht, haben das in der Mit­tei­lung des Auf­trag­ge­bers von Behin­de­run­gen durch Vor­ge­wer­ke eine “ande­re Anord­nung” i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B läge, sodass dem behin­der­ten Unter­neh­mer Mehr­ver­gü­tungs­an­sprü­che wegen der Bau­zeit­ver­län­ge­rung zuste­hen wür­den. Der BGH hat die­ser Auf­fas­sung in einer aktu­el­len Ent­schei­dung vom 19. Sep­tem­ber 2024 Stun­den eine Absa­ge erteilt: Die blo­ße Mit­tei­lung über vor­han­de­ne Behin­de­run­gen ist danach kei­ne rechts­ge­schäft­li­che Wil­lens­er­klä­rung des Auf­trag­ge­bers, die den Ver­trag ändert und damit Mehr­ver­gü­tungs­an­sprü­che aus­lö­sen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber fort­ge­schrie­be­ne Bau­zei­ten­plä­ne über­sen­det, die die Fol­gen der Behin­de­run­gen berück­sich­ti­gen, und damit die Aus­füh­rungs­zei­ten für den Unter­neh­mer “ändern”. In die­sen Fäl­len teilt der Auf­trag­ge­ber nach der Auf­fas­sung des BGH nur mit, was ohne­hin gilt, trifft aber kei­ne ein­sei­ti­ge neue Fest­le­gung von ver­trag­li­chen Pflich­ten. Der Anspruch auf Bau­zeit­ver­län­ge­rung folgt in die­sen Fäl­len bereits aus § 6 Abs. 2 VOB/B und nicht erst aus der ent­spre­chen­den Mit­tei­lung des Auf­trag­ge­bers. Auch wenn die­ser Schwei­gen wür­de, tre­ten die­sel­ben Rechts­fol­gen ein. Der BGH hält dar­an fest, dass die feh­len­de oder ver­spä­te­te Bei­stel­lung von Vor­un­ter­neh­mer­leis­tun­gen kei­ne Pflicht­ver­let­zung des Auf­trag­ge­bers ist. Ansprü­che des behin­der­ten Nach­un­ter­neh­mers kom­men des­halb nicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B, son­dern nur aus § 642 BGB in Betracht. Bei der ver­ein­bar­ten Bei­stel­lung von Plä­nen kann eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung vor­lie­gen. In bei­den Fäl­len setzt aber die erfolg­rei­che Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz- oder Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen vor­aus, dass der behin­der­te Unter­neh­mer bau­ab­lauf­be­zo­gen und kon­kret die jewei­li­gen Aus­wir­kun­gen der Behin­de­run­gen dar­legt. Im kon­kre­ten Fall ging (wie so oft) der Unter­neh­mer man­gels ent­spre­chen­der Dar­stel­lung leer aus.


Hin­weis für die Pra­xis

Die Ent­schei­dung ist nicht “gerecht”, aber rich­tig. Ten­den­zen in der Lite­ra­tur und Instanz­recht­spre­chung gin­gen zuletzt dahin, für den behin­der­ten Unter­neh­mer unbe­frie­di­gen­de Rechts­la­ge zu ändern. Es genügt nach der Rechts­la­ge nicht, dass der behin­der­te Unter­neh­mer nichts für die Behin­de­rung kann. Die der­zei­ti­ge Rechts­la­ge ist ein­deu­tig: Scha­dens­er­satz­an­sprü­che set­zen eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung vor­aus, wor­an es bei der Nicht­leis­tung oder Schlecht­leis­tung von Vor­un­ter­neh­men fehlt. Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch aus § 642 BGB führt nicht zum Ersatz von behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­kos­ten für Mate­ri­al und Lohn. Ent­schä­digt wer­den nur unpro­duk­ti­ve Vor­hal­te­kos­ten wäh­rend der anhal­ten­den Behin­de­rung. Wenn der Unter­neh­mer die von ihm nicht zu ver­tre­ten­de Behin­de­rung hin­nimmt und ledig­lich die unver­än­der­te ver­trag­li­che Leis­tung spä­ter erbringt, gehen etwa­ige Lohn- und Mate­ri­al­kos­ten zu sei­nen Las­ten, wenn es nicht indi­vi­du­ell eine hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber gege­ben hat. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung muss der behin­der­te Unter­neh­mer aktiv anstre­ben. Sein Druck­mit­tel ist die Mög­lich­keit, sich bei Behin­de­run­gen, die aus der Sphä­re des Auf­trag­ge­bers kom­men, mit einem wich­ti­gen Kün­di­gungs­grund aus dem Ver­trag zu ver­ab­schie­den. Wenn sich der Auf­trag­ge­ber auf eine sol­che Ver­ein­ba­rung (dem Grun­de nach genügt) nicht ein­lässt, bleibt dem Behin­der­ten Unter­neh­mer nur die Wahl, die nega­ti­ven Fol­gen hin­zu­neh­men oder sich durch Kün­di­gung aus dem Ver­trag zu ver­ab­schie­den. Nach der Kün­di­gung gibt es kei­ne vol­le Ver­gü­tung abzüg­lich erspar­ter Auf­wen­dun­gen. Ver­gü­tet wird nur die erbrach­te Leis­tung und die im Ver­trau­en auf den Fort­be­stand des Ver­tra­ges bereits getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen, die durch die wei­te­re Leis­tung ver­dient wor­den wären..