“Nach fest kommt ab!”

- Ver­trags­stra­fe von 5 % der Auf­trags­sum­me bei Ein­heits­preis­ver­trag unwirk­sam -

Der BGH hat in einem aktu­el­len Urteil (vom 15.02.2024 VII ZR 42/22) die sehr ver­brei­te­te Klau­sel in den AGB des Auf­trag­ge­bers als unwirk­sam beur­teilt, nach der eine Ver­trags­stra­fe von maxi­mal 5 % der Auf­trags­sum­me ver­ein­bart war, sofern zwi­schen den Par­tei­en ein Ein­heits­preis­ver­trag ver­ein­bart ist. Der Bezug auf die vor­läu­fi­ge Auf­trags­sum­me kann dazu füh­ren, dass bei einer Ver­rin­ge­rung der aus­zu­füh­ren­den Leis­tun­gen durch Min­der­men­gen etc. im Ergeb­nis eine höhe­re Ver­trags­stra­fe als 5 % der Abrech­nungs­sum­me gezahlt wer­den müss­te. Für die Unwirk­sam­keit der Klau­sel kommt es nicht dar­auf an, ob sich im kon­kre­ten Fall die­ses Risi­ko ver­wirk­licht. Es genügt, dass theo­re­tisch die Abrech­nungs­sum­me gerin­ger ist, als die in der Klau­sel in Bezug genom­me­nen vor­läu­fi­ge Auf­trags­sum­me. Die rich­ti­ge Bezugs­grö­ße bei Ein­heits­preis­ver­trä­gen muss daher die Schluss­rech­nungs­sum­me sein.


Hin­weis für die Pra­xis

Die über­ra­schen­de Ent­schei­dung betrifft fast alle öffent­li­che Bau­auf­trä­ge, da die ent­spre­chen­de Klau­sel auch so in der VHB vor­ge­ge­ben ist. Bis­lang hat­te der BGH die Höhe von 5 % der Auf­trags­sum­me nicht bean­stan­det. Anders als bei sei­ner Ent­schei­dung aus dem Jahr 2003, in der die Ober­gren­ze von 10% auf 5 % redu­ziert wur­de, gibt es die­ses Mal kei­ne Über­gangs­frist für Alt­fäl­le! Auf­trag­neh­mer, die eine sol­che Ver­trags­stra­fe mit Bezug auf die Auf­trags­sum­me in Ein­heits­preis­ver­trä­gen ver­ein­bart haben, müs­sen daher trotz ent­spre­chen­den Ver­zugs kei­ne Ver­trags­stra­fe zah­len! Auf­trag­ge­ber sind gehal­ten, Ihre Bau­ver­trä­ge für die Zukunft abzu­än­dern.