- Vertragsstrafe von 5 % der Auftragssumme bei Einheitspreisvertrag unwirksam -
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (vom 15.02.2024 VII ZR 42/22) die sehr verbreitete Klausel in den AGB des Auftraggebers als unwirksam beurteilt, nach der eine Vertragsstrafe von maximal 5 % der Auftragssumme vereinbart war, sofern zwischen den Parteien ein Einheitspreisvertrag vereinbart ist. Der Bezug auf die vorläufige Auftragssumme kann dazu führen, dass bei einer Verringerung der auszuführenden Leistungen durch Mindermengen etc. im Ergebnis eine höhere Vertragsstrafe als 5 % der Abrechnungssumme gezahlt werden müsste. Für die Unwirksamkeit der Klausel kommt es nicht darauf an, ob sich im konkreten Fall dieses Risiko verwirklicht. Es genügt, dass theoretisch die Abrechnungssumme geringer ist, als die in der Klausel in Bezug genommenen vorläufige Auftragssumme. Die richtige Bezugsgröße bei Einheitspreisverträgen muss daher die Schlussrechnungssumme sein.
Hinweis für die Praxis
Die überraschende Entscheidung betrifft fast alle öffentliche Bauaufträge, da die entsprechende Klausel auch so in der VHB vorgegeben ist. Bislang hatte der BGH die Höhe von 5 % der Auftragssumme nicht beanstandet. Anders als bei seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003, in der die Obergrenze von 10% auf 5 % reduziert wurde, gibt es dieses Mal keine Übergangsfrist für Altfälle! Auftragnehmer, die eine solche Vertragsstrafe mit Bezug auf die Auftragssumme in Einheitspreisverträgen vereinbart haben, müssen daher trotz entsprechenden Verzugs keine Vertragsstrafe zahlen! Auftraggeber sind gehalten, Ihre Bauverträge für die Zukunft abzuändern.