“Rech­nungs­prü­fung ist kei­ne Rechts­prü­fung”

- Archi­tek­ten als Fach­pla­ner Recht? -

Sowohl vor dem OLG Frankfurt/Main als auch dem OLG Köln muss­ten sich Archi­tek­ten gegen Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Bau­her­ren wegen feh­ler­haf­ter Rech­nungs­prü­fung ver­tei­di­gen. Die Archi­tek­ten hat­ten Nach­trags­for­de­run­gen des aus­füh­ren­den Unter­neh­mers zu Unrecht nicht in der geprüf­ten Schluss­rech­nung aner­kannt und unbe­rech­tigt Abzü­ge für eine nicht ver­fal­le­ne Ver­trags­stra­fe abge­zo­gen. Im ande­ren Fall ging es u.a. um den Vor­wurf eine Mehr­men­gen­ver­gü­tung nach § 2 Abs. 3 VOB/B geprüft zu haben, obwohl ein Fall der Abwei­chung nach § 2 Abs. 8 VOB/B gege­ben war und des­sen Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen. In bei­den Fäl­len beton­ten die Gerich­te, dass der Archi­tekt im Rah­men der Rech­nungs­prü­fung nur über­prü­fen muss, ob Leis­tun­gen fach­tech­nisch und rech­ne­risch rich­tig, ob sie erbracht sind und ob sie der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung ent­spre­chen. Der Archi­tekt prüft nur die bau­tech­ni­schen und bau­be­trieb­lich-kal­ku­la­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Berech­ti­gung der gel­tend gemach­ten Werk­lohn­for­de­rung. Geprüft wer­den muss allein das Zah­len­werk, nicht das Vor­lie­gen der recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen mög­li­chen Anspruch des Unter­neh­mers. In bei­den Fäl­len ver­nein­ten die Gerich­te daher eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung der Archi­tek­ten bei der (objek­tiv) feh­ler­haf­ten Rech­nungs­prü­fung und damit den Scha­den­er­satz­an­spruch der jewei­li­gen Bau­her­ren.


Hin­weis für die Pra­xis

Von einem Archi­tek­ten sind Grund­kennt­nis­se des pri­va­ten Bau­rechts, aber kei­ne ver­tief­ten Spe­zi­al­kennt­nis­se zu erwar­ten. In kom­ple­xe­ren Rechts­fra­gen, zu denen das Cla­im-Manage­ment gehört, ist es des­halb kein Sorg­falts­pflicht­ver­stoß, die­se falsch zu beant­wor­ten. Die Gerich­te beto­nen aber, dass es in die­sen Fäl­len eine Ver­pflich­tung des Archi­tek­ten gibt, dem nicht anwalt­lich ver­tre­te­nen Auf­trag­ge­ber die Ein­ho­lung von Rechts­rat bei einem dafür kom­pe­ten­ten Anwalt anzu­ra­ten.