- Architekten als Fachplaner Recht? -
Sowohl vor dem OLG Frankfurt/Main als auch dem OLG Köln mussten sich Architekten gegen Schadenersatzansprüche der Bauherren wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung verteidigen. Die Architekten hatten Nachtragsforderungen des ausführenden Unternehmers zu Unrecht nicht in der geprüften Schlussrechnung anerkannt und unberechtigt Abzüge für eine nicht verfallene Vertragsstrafe abgezogen. Im anderen Fall ging es u.a. um den Vorwurf eine Mehrmengenvergütung nach § 2 Abs. 3 VOB/B geprüft zu haben, obwohl ein Fall der Abweichung nach § 2 Abs. 8 VOB/B gegeben war und dessen Voraussetzungen nicht vorlagen. In beiden Fällen betonten die Gerichte, dass der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung nur überprüfen muss, ob Leistungen fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob sie erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Der Architekt prüft nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für einen möglichen Anspruch des Unternehmers. In beiden Fällen verneinten die Gerichte daher eine schuldhafte Pflichtverletzung der Architekten bei der (objektiv) fehlerhaften Rechnungsprüfung und damit den Schadenersatzanspruch der jeweiligen Bauherren.
Hinweis für die Praxis
Von einem Architekten sind Grundkenntnisse des privaten Baurechts, aber keine vertieften Spezialkenntnisse zu erwarten. In komplexeren Rechtsfragen, zu denen das Claim-Management gehört, ist es deshalb kein Sorgfaltspflichtverstoß, diese falsch zu beantworten. Die Gerichte betonen aber, dass es in diesen Fällen eine Verpflichtung des Architekten gibt, dem nicht anwaltlich vertretenen Auftraggeber die Einholung von Rechtsrat bei einem dafür kompetenten Anwalt anzuraten.