- Kündigungs-Pingpong -
Ein Architekt kündigte den Architektenvertrag, weil der Bauherr auf gestellte Abschlagsrechnungen ohne Angabe von Gründen keine oder nur anteilige Zahlung geleistet hatte. Der Bauherr kündigte daraufhin seinerseits den Architektenvertrag aus wichtigem Grund.
Nach der Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt/M. zu Recht. Zwar darf jeder Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Diese Kündigung ist aber nur begründet, wenn dem Auftragnehmer auch ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch zusteht. Dies war hier nicht der Fall. Die Abrechnungen entsprachen nicht den vertraglichen Anforderungen waren nicht und gaben den erbrachten Leistungsstand nicht nachvollziehbar und zutreffend wieder. Die Kündigung des Architekten stellt daher eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die ihrerseits einen wichtigen Kündigungsgrund für den Auftraggeber darstellt. Der Auftragnehmer hat dann nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.
Hinweis für die Praxis
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs, aber auch die Einstellung der Leistung aus diesem Grund ist ein scharfes Schwert. Es ist nie ausreichend, nur einen offenen Posten zu haben. Entscheidend ist, dass der offene Werklohnanspruch auch wirklich besteht und durchsetzbar ist. Die Rechnung muss prüfbar, vertragsgerecht und der Höhe nach zutreffend sein (richtige Bewertung des Leistungsstands). Es dürfen aber andererseits auch keine Gegenrechte des Auftraggebers bestehen. Das ist zum Teil in größeren Objekten mit Subunter-/Subplanereinsatz vor Abnahme nicht immer sicher zu beurteilen, aber stets kritisch zu hinterfragen, bevor die Leistungsanstellung oder gar Kündigung angedroht wird. Bereits das objektive Bestehen eines Rechts zur (anteiligen) Verweigerung der Zahlung schließt den Zahlungsverzug aus. Der Bauherr muss sich also darauf nicht berufen haben!