„Wie Du mir, so ich Dir“

- Kün­di­gungs-Ping­pong -

Ein Archi­tekt kün­dig­te den Archi­tek­ten­ver­trag, weil der Bau­herr auf gestell­te Abschlags­rech­nun­gen ohne Anga­be von Grün­den kei­ne oder nur antei­li­ge Zah­lung geleis­tet hat­te. Der Bau­herr kün­dig­te dar­auf­hin sei­ner­seits den Archi­tek­ten­ver­trag aus wich­ti­gem Grund.

Nach der Beru­fungs­ent­schei­dung des OLG Frankfurt/M. zu Recht. Zwar darf jeder Auf­trag­neh­mer bei Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen. Die­se Kün­di­gung ist aber nur begrün­det, wenn dem Auf­trag­neh­mer auch ein fäl­li­ger und durch­setz­ba­rer Anspruch zusteht. Dies war hier nicht der Fall. Die Abrech­nun­gen ent­spra­chen nicht den ver­trag­li­chen Anfor­de­run­gen waren nicht und gaben den erbrach­ten Leis­tungs­stand nicht nach­voll­zieh­bar und zutref­fend wie­der. Die Kün­di­gung des Archi­tek­ten stellt daher eine schwer­wie­gen­de Ver­trags­ver­let­zung dar, die ihrer­seits einen wich­ti­gen Kün­di­gungs­grund für den Auf­trag­ge­ber dar­stellt. Der Auf­trag­neh­mer hat dann nur Anspruch auf Ver­gü­tung der bis zur Kün­di­gung erbrach­ten Leis­tun­gen.


Hin­weis für die Pra­xis

Die Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zugs, aber auch die Ein­stel­lung der Leis­tung aus die­sem Grund ist ein schar­fes Schwert. Es ist nie aus­rei­chend, nur einen offe­nen Pos­ten zu haben. Ent­schei­dend ist, dass der offe­ne Werk­lohn­an­spruch auch wirk­lich besteht und durch­setz­bar ist. Die Rech­nung muss prüf­bar, ver­trags­ge­recht und der Höhe nach zutref­fend sein (rich­ti­ge Bewer­tung des Leis­tungs­stands). Es dür­fen aber ande­rer­seits auch kei­ne Gegen­rech­te des Auf­trag­ge­bers bestehen. Das ist zum Teil in grö­ße­ren Objek­ten mit Sub­un­ter-/Sub­pla­ner­ein­satz vor Abnah­me nicht immer sicher zu beur­tei­len, aber stets kri­tisch zu hin­ter­fra­gen, bevor die Leis­tungs­an­stel­lung oder gar Kün­di­gung ange­droht wird. Bereits das objek­ti­ve Bestehen eines Rechts zur (antei­li­gen) Ver­wei­ge­rung der Zah­lung schließt den Zah­lungs­ver­zug aus. Der Bau­herr muss sich also dar­auf nicht beru­fen haben!