„Der Bau­trä­ger hat Zeit“

- Kei­ne Regel­ver­jäh­rung von (nur) 3 Jah­ren für den Bau­trä­ger­lohn -

Ein Bau­trä­ger for­der­te vom Erwer­ber etwas spä­ter als drei Jah­re nach der Abnah­me des Gemein­schafts­ei­gen­tums die Zah­lung der letz­ten Rate „nach Fer­tig­stel­lung“. Erwer­ber und die vor­in­stanz­li­chen Gerich­te hiel­ten den Anspruch des Bau­trä­gers für ver­jährt und wen­de­ten die sog. Regel­ver­jäh­rung von 3 Jah­ren nach § 195 BGB hier­auf an. Nach einer aktu­el­len Ent­schei­dung des BGH zu Unrecht:

Sofern im nota­ri­el­len Ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist, gibt es nur eine ein­heit­li­che Ver­jäh­rung des Bau­trä­ger­lohns, und nicht etwa eine Ver­jäh­rung des Kauf­prei­ses für das Grund­stück einer­seits und die Bau­leis­tun­gen ande­rer­seits. Für die Ver­jäh­rung des ein­heit­li­chen Bau­trä­ger­lohns gilt die 10-jäh­ri­ge Ver­jäh­rung des § 196 BGB.


Hin­weis für die Pra­xis

Die erfreu­li­che Klar­stel­lung des BGH nimmt eini­gen Bau­trä­gern den Druck und Stress, ins­be­son­de­re wenn in grö­ße­ren Anla­gen die Zei­ten zwi­schen Über­ga­be des Son­der­ei­gen­tums und der voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung län­ger aus­ein­an­der­fal­len. Bei Anwen­dung der Regel­ver­jäh­rung war es erfor­der­lich, mit den Erwer­bern min­des­tens Ver­ein­ba­run­gen zur Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rung zu tref­fen, zumal bei einer Inan­spruch­nah­me der Erwer­ber z.B. für die Über­ga­be­ra­te wegen bestehen­der Män­gel oder aus­ste­hen­der Rest­leis­tun­gen und des des­halb bestehen­den Zurück­be­hal­tungs­rechts der Erwer­ber ein Unter­lie­gen droh­te. Nun­mehr besteht ein 10-Jah­res-Puf­fer auch für die ein­zel­nen Raten bzw. Rest­be­trä­ge hier­aus. Noch ist höchst­rich­ter­lich nicht geklärt, ob die ein­zel­nen Raten des Notar­ver­tra­ges gemäß MaBV eigen­stän­di­ge For­de­run­gen sind, oder wie Abschlags­for­de­run­gen zu behan­deln sind. Bei Letz­te­ren ist eine zwi­schen­zeit­li­che Ver­jäh­rung unbe­deu­tend, weil alle offe­nen For­de­run­gen mit dem Gesamt­sal­do der Schluss­rech­nung wie­der akti­viert wer­den kön­nen. Die 10-Jah­res­frist macht dies zu einem rein aka­de­mi­schen Pro­blem. Aber Ach­tung: Die 10 Jah­re sind tages­ge­nau nach Fäl­lig­keit zu ermit­teln, also nicht erst ab dem Ende des Jah­res der Fäl­lig­keit wie bei der Regel­ver­jäh­rung des Bau­un­ter­neh­mers oder Architekten/Ingenieurs!