Kategorie: Bauträgerrecht
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„Der Bauträger hat Zeit“
- Keine Regelverjährung von (nur) 3 Jahren für den Bauträgerlohn - Ein Bauträger forderte vom Erwerber etwas später als drei Jahre nach der Abnahme des Gemeinschaftseigentums die Zahlung der letzten Rate „nach Fertigstellung“. Erwerber und die vorinstanzlichen Gerichte hielten den Anspruch des Bauträgers für verjährt und wendeten die sog. Regelverjährung von 3 Jahren nach §…