- Keine Vertragsberatung durch Architekten/Ingenieure -
Ein Architekt formulierte für den Bauherrn im Vertrag mit dem Bauunternehmer eine Skontoklausel. Der Bauunternehmer wehrte in der Auseinandersetzung mit dem Bauherrn den von diesem geltend gemachten Skontoabzug ab, weil die Skontoklausel unwirksam ist. Der Bauherr nahm daraufhin den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH zu Recht:
Die Formulierung/Gestaltung von Vertragsklauseln ist für Architekten/Ingenieure unerlaubte Rechtsberatung, so dass hieraus ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz erwächst. Wenn und soweit hieraus ein Schaden entsteht, ist der Architekt/Ingenieur also zum Schadenersatz verpflichtet.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung ist richtig und dient ‑anders als teilweise in Medien vertreten- nicht der Sicherung von Anwaltspfründen, sondern dem Schutz der Architekten/Ingenieure. Vertragsgestaltung ist keine geschuldete Grundleistung des Objektplaners. Den Vertrag/die Vertragsbedingungen muss der Bauherr beistellen, damit der Objektplaner die Vergabeunterlagen zusammenstellen kann. Der Objektplaner erhält hierfür kein Honorar. Wegen des gesetzlichen Verbots und der Tätigkeit außerhalb des Leistungsbereichs besteht auch kein Versicherungsschutz für eine fehlerhafte Vertragsgestaltung. Rechtsberatung i.S.d. Gesetzes ist jede Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Es ist eine Frage der Zeit, bis die von Objektplanern üblicherweise erbrachten „Leistungen“ wie Kündigungen wegen Mängeln vor der Abnahme, Reaktionen auf Behinderung und Verzug etc. auch als unerlaubte Rechtsberatung von Gerichten bewertet wird. Die Argumente des BGH sind auch darauf anwendbar. Der Objektplaner sollte dem Bauherrn empfehlen, für diese im Projekt notwendigen Beratungsleistungen einen Anwalt hinzuzuziehen.