Kein Umpla­nungs­ho­no­rar für eine geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Pla­nung

- auch bei Mehr­fach­pla­nung -

Das Kam­mer­ge­richt ver­sag­te einem Archi­tek­ten das gel­tend gemach­te Wie­der­ho­lungs­ho­no­rar für Leis­tun­gen der LP3 und LP4, nach­dem die­ser die Ent­wurfs­pla­nung und Geneh­mi­gungs­pla­nung ändern muss­te, weil die ursprüng­li­chen Leis­tun­gen wegen Feh­lern eines von einem ande­ren Inge­nieur­bü­ro auf­ge­stell­ten vor­ha­ben­be­zo­ge­nen B‑Plans nicht geneh­mi­gungs­fä­hig waren.

Der Archi­tekt hat­te für einen Bau­herrn eine Wett­be­werbs­pla­nung erstellt, auf deren Grund­la­ge der BH den Zuschlag für das Grund­stück bekom­men hat­te. Für das so geplan­te Objekt soll­te ein vor­ha­ben­be­zo­ge­ner B‑Plan auf­ge­stellt wer­den. Mit den dazu erfor­der­li­chen Leis­tun­gen beauf­trag­te der BH ein ande­res Inge­nieur­bü­ro. Die­ses Inge­nieur­bü­ro wich zum Teil vom Wett­be­werbs­er­geb­nis ab. Vor Ein­rei­chung des Bau­an­trags erhielt der Archi­tekt die zur Auf­stel­lung des B‑Plans erbrach­ten Leis­tun­gen. Die Gemein­de droh­te die Abwei­sung des Bau­an­trags wegen Ver­stö­ßen gegen den plan­rei­fen B‑Plan an, wor­auf­hin der BH den Archi­tek­ten auf­for­der­te, die Ent­wurfs­pla­nung zu über­ar­bei­ten und einen auf den B‑Plan abge­stell­ten Bau­an­trag ein­zu­rei­chen.

Den gel­tend gemach­ten Hono­rar­an­spruch für die Mehr­fach­pla­nung wies das Kam­mer­ge­richt ab. Der Archi­tekt hat nur ein­mal Anspruch auf das Hono­rar für eine geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Pla­nung, unab­hän­gig davon, wie vie­le Ver­sio­nen er dafür benö­tigt. Die geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Pla­nung ist ver­schul­dens­un­ab­hän­gig zu errei­chen. Der Archi­tekt hat auf Risi­ken der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit hin­zu­wei­sen, jeden­falls wenn die­se für ihn erkenn­bar bzw. vor­her­seh­bar sind. Dies war hier der Fall, der Archi­tekt hät­te die Abwei­chun­gen vom Wett­be­werbs­er­geb­nis in den Leis­tun­gen des Inge­nieur­bü­ros erken­nen kön­nen.


Hin­weis für die Pra­xis

Sehr häu­fig wer­den Pla­nun­gen in der Hoff­nung erstellt, Abwei­chun­gen oder Befrei­un­gen bei der Geneh­mi­gungs­be­hör­de durch­set­zen zu kön­nen. Wenn es hier­für kei­nen Vor­be­scheid gibt, geht die ent­täusch­te Hoff­nung in der Pra­xis häu­fig zu las­ten des Archi­tek­ten. Dies gilt auch dann, wenn die­ser und/oder der Bau­herr posi­ti­ve Signa­le der Geneh­mi­gungs­be­hör­de im Abstim­mungs­pro­zess erhal­ten hat. Der Archi­tekt muss wie bei einem Beden­ken­hin­weis des aus­füh­ren­den Unter­neh­mers gegen­über Pla­nungs­män­geln kon­kret die Risi­ken auf­zei­gen, die mit der nicht ein­deu­tig geneh­mi­gungs­fä­hi­gen Pla­nung ver­bun­den sind. Dies gilt sowohl für die Fol­gen einer Abwei­sung als auch die Erfor­der­lich­keit, dann ggfs. umpla­nen zu müs­sen. Allein die Tat­sa­che, dass der BH z.B. die Über­schrei­tung der maxi­ma­len GRZ gekannt und gewünscht hat, reicht allein nicht. In der Regel recht­fer­tigt die feh­len­de Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit eine Kün­di­gung des Archi­tek­ten­ver­trags aus wich­ti­gem Grund.