- auch bei Mehrfachplanung -
Das Kammergericht versagte einem Architekten das geltend gemachte Wiederholungshonorar für Leistungen der LP3 und LP4, nachdem dieser die Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung ändern musste, weil die ursprünglichen Leistungen wegen Fehlern eines von einem anderen Ingenieurbüro aufgestellten vorhabenbezogenen B‑Plans nicht genehmigungsfähig waren.
Der Architekt hatte für einen Bauherrn eine Wettbewerbsplanung erstellt, auf deren Grundlage der BH den Zuschlag für das Grundstück bekommen hatte. Für das so geplante Objekt sollte ein vorhabenbezogener B‑Plan aufgestellt werden. Mit den dazu erforderlichen Leistungen beauftragte der BH ein anderes Ingenieurbüro. Dieses Ingenieurbüro wich zum Teil vom Wettbewerbsergebnis ab. Vor Einreichung des Bauantrags erhielt der Architekt die zur Aufstellung des B‑Plans erbrachten Leistungen. Die Gemeinde drohte die Abweisung des Bauantrags wegen Verstößen gegen den planreifen B‑Plan an, woraufhin der BH den Architekten aufforderte, die Entwurfsplanung zu überarbeiten und einen auf den B‑Plan abgestellten Bauantrag einzureichen.
Den geltend gemachten Honoraranspruch für die Mehrfachplanung wies das Kammergericht ab. Der Architekt hat nur einmal Anspruch auf das Honorar für eine genehmigungsfähige Planung, unabhängig davon, wie viele Versionen er dafür benötigt. Die genehmigungsfähige Planung ist verschuldensunabhängig zu erreichen. Der Architekt hat auf Risiken der Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen, jedenfalls wenn diese für ihn erkennbar bzw. vorhersehbar sind. Dies war hier der Fall, der Architekt hätte die Abweichungen vom Wettbewerbsergebnis in den Leistungen des Ingenieurbüros erkennen können.
Hinweis für die Praxis
Sehr häufig werden Planungen in der Hoffnung erstellt, Abweichungen oder Befreiungen bei der Genehmigungsbehörde durchsetzen zu können. Wenn es hierfür keinen Vorbescheid gibt, geht die enttäuschte Hoffnung in der Praxis häufig zu lasten des Architekten. Dies gilt auch dann, wenn dieser und/oder der Bauherr positive Signale der Genehmigungsbehörde im Abstimmungsprozess erhalten hat. Der Architekt muss wie bei einem Bedenkenhinweis des ausführenden Unternehmers gegenüber Planungsmängeln konkret die Risiken aufzeigen, die mit der nicht eindeutig genehmigungsfähigen Planung verbunden sind. Dies gilt sowohl für die Folgen einer Abweisung als auch die Erforderlichkeit, dann ggfs. umplanen zu müssen. Allein die Tatsache, dass der BH z.B. die Überschreitung der maximalen GRZ gekannt und gewünscht hat, reicht allein nicht. In der Regel rechtfertigt die fehlende Genehmigungsfähigkeit eine Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.