Kein Vorteilsausgleich bei Mängelansprüchen
Nach der Beseitigung eines Schadens soll der Geschädigte wirtschaftlich nicht besser stehen, aIs er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im allgemeinen Schadensrecht ist daher anerkannt, dass sich der Schadenersatzbetrag mindert, wenn der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung Vorteile erhält, sofern dieser Abzug dem geschädigten zumutbar ist und der Schädiger nicht unangemessen entlastet wird. Beispiel: Nach einer Brandstiftung an einem gebrauchten Haus erhöht sich die Nutzungsdauer und Qualität von Bauteilen (dieser Vorteil wäre abzuziehen vom Schadenersatzanspruch); der Geschädigte hat solidarisch viele Spenden erhalten (diese sollen den Brandstifter nicht entlasten, sind also nicht vom Schadenersatz abzuziehen).
Solche Vorteile kann es auch bei der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung geben: Die Sanierung des mangelhaften Putzes wird an einer Fassade durchgeführt, die bereits Witterungserscheinungen hat. Der dabei ausgeführte Anstrich ersetzt den Erhaltungsanstich, den der Eigentümer irgendwann hätte ohnehin ausführen müssen o.ä.
Für Mängelrechte war bislang unklar, ob es diesen Abzug “neu für alt” gibt. Die Rechtsprechung lehnte den Abzug ab, wenn der Mangel von Anfang an vorhanden war und sich die Nutzungsvorteile nur deshalb ergaben, weil der nachbesserungspflichtige Unternehmer die Nachbesserung lange Zeit hinausgezögert hatte (z.B. erst ein langjähriger Prozess geführt werden musste. In anderen Fällen zogen Gerichte einen Vorteil ab, weil der Mangel sich erst später auswirkte, die mangelhafte Sache also für einen Teil der Gesamtnutzungsdauer uneingeschränkt genutzt werden konnte. Nun entschied der BGH (Urt. v. 27.11.2025 VII ZR 122/24), dass für Mangelansprüche ein Abzug alt für neu, also die Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt. Die Kosten der Nachbesserung sind daher trotz entsprechender Vorteile in voller Höhe vom Unternehmer zu erstatten.
Hinweis für die Praxis
Dieses Urteil gilt für den Anspruch auf Nacherfüllung, auf Vorschuss und Ersatz der Nachbesserungskosten. Beim Anspruch auf Schadenersatz, der bei Mängel für Mangelfolgeschäden in Betracht kommt, dürften die Grundsätze des Schadensrechts weiterhin gelten, also ein Abzug in Betracht kommen. Offen ist, was beim Schadenersatzanspruch gegen den häufig gesamtschuldnerisch neben dem Unternehmer haftenden Architekten oder Bauleiter wegen des Mangels gilt. Dieser haftet nicht auf Nachbesserung sondern auf Schadenersatz, soweit er den Mangel schuldhaft mit verursacht hat. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, die Haftungsansprüche des Unternehmers und des planenden oder bauleitenden Architekten anzugleichen. Deshalb ist der abzurechnende Schadenersatzanspruch entwickelt worden, der dazu führt, dass der Besteller nur dann die Mangelbeseitigungskosten beim Architekten geltend machen kann, wenn er diese auch zur Beseitigung einsetzt (keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten). Dies spricht dafür, auch beim Schadenersatzanspruch wegen Mangelbeseitigungskosten keine Vorteile abzuziehen. Entscheiden ist das noch nicht. Möglich ist daher auch, dass der nachbesserungspflichtige Unternehmer in Fällen mit sanierungsbedingten Vorteilen für den Besteller höher haftet als der lediglich bauleitende Architekt.
