Schlagwort: alt für neu
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“neu für alt” nicht für Mängel
Kein Vorteilsausgleich bei Mängelansprüchen Nach der Beseitigung eines Schadens soll der Geschädigte wirtschaftlich nicht besser stehen, aIs er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im allgemeinen Schadensrecht ist daher anerkannt, dass sich der Schadenersatzbetrag mindert, wenn der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung Vorteile erhält, sofern dieser Abzug dem geschädigten zumutbar ist und der Schädiger nicht unangemessen entlastet…
